Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausstellungsbedingungen

  • Träger:
    Träger: BD Schwenker GmbH & Co.KG

Wirtschaftlicher Träger, Durchführung und Organisation: BD Schwenker GmbH & Co.KG, Eschenweg 5, 49356 Diepholz Tel: 0177/3129489 Mail: maik.schwenker@bdschwenker.de

  • Ort und Zeitdauer:
    Die Ausstellung „24. Diepholzer Berufsmesse“ findet statt am 24.+25. Mai 2024 auf dem Großmarktgelände in Diepholz statt. Die Öffnungszeiten sind Freitag 8:30 – 14 Uhr und Samstag 09 – 14 Uhr.
  • Anmeldung:
    Die Anmeldung erfolgt im Anmeldeportal auf der Homepage „www.diepholzer-berufsmesse.de“. Die Eintragungen in dem Anmeldeformular sind ordnungsgemäß und deutlich vorzunehmen. Die Folgen einer nicht ordnungsgemäß ausgeführten Anmeldung trägt der Aussteller. Nach der Anmeldung erstellt die Ausstellungsleitung die Rechnung. Mit fristgerechter Zahlung der Rechnung wird die Anmeldung als rechtsverbindlich angesehen. Änderungen und Vorbehalte sind rechtsunwirksam, wenn diese von der Ausstellungsleitung nicht schriftlich bestätigt werden.

Wird nach mündlicher Absprache und Standbestellung eine Standbestätigung und Rechnung erteilt, so gelten die darin festgehaltenen Angaben als Vertragsabschluss, wenn nicht binnen
8 Tagen Widerspruch erfolgt.

Im Falle eines Rücktritts ist die Ausstellungsleitung berechtigt, die vereinbarte Standgebühr in Rechnung zu stellen. Sofern eine Weitervermietung nicht möglich ist, ist eine Gestaltungskosten- pauschale in Höhe von 25% der vereinbarten Standgebühr hinzuzurechnen. Der Anspruch auf Rücktrittskosten seitens der Ausstellungsleitung entsteht wie folgt:

  • Rücktrittserklärung bis 8 Wochen vor Ausstellungsbeginn = 25% der vereinb. Standgebühr
  • Rücktrittserklärung bis 6 Wochen vor Ausstellungsbeginn = 50% der vereinb. Standgebühr
  • Rücktrittserklärung ab 6 Wochen vor Ausstellungsbeginn = 100% der vereinb. Standgebühr.
    Bei Nichtbeschickung der Ausstellung gelten die gleichen Bedingungen, wie vor erwähnt. Dem Aussteller bleibt es selbstverständlich nachgelassen, nachzuweisen, dass der Ausstellungsleitung tatsächliche in niedrigerer Schadenentstanden ist, als die hier geltend gemachte Kostenentschädigung.
  • Zahlungsbedingungen:
    Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung in voller Höhe zahlbar.
  • Zulassung:
    Grundsätzlich können nur Aussteller zugelassen werden, deren Angebot der Ausstellungsthematik entspricht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die Zulassung wird schriftlich bestätigt und ist nur für den darin ausdrücklich genannten Aussteller gültig. Mit der Zulassung kommt ein Ausstellungsvertrag zwischen der BD Schwenker GmbH & Co.KG. und dem Aussteller zustande. Nach der Zulassung gelten die o.g. Rücktrittsbedingungen. Sollte der Aussteller bis 18.00 Uhr am Tag vor Ausstellungsbeginn seinen Stand nicht bezogen haben, ist der Veranstalter berechtigt, den Stand anderweitig zu vergeben. Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis zu kündigen und trotz Zulassung dem Aussteller den Standaufbau zu untersagen bzw. ihn vom Ausstellungsgelände zu verweisen, insbesondere den Stand auf Kosten des Ausstellers selber oder durch Beauftragte zu räumen, wenn der Aussteller gegen eine der ihm obliegenden Vertragspflichten verstößt. Das gilt besonders, wenn der Aussteller seinen finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter gegenüber nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Aussteller darf außerdem seinen Stand nicht teilweise oder ganz Dritten überlassen und keine unzulässigen Werbemaßnahmen vornehmen. Der in der Zulassung und Rechnung enthaltene Gesamtbetrag bleibt davon unberührt und ohne Abzug zahlbar. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, für eine anderweitige Verwendung der evtl. nicht genutzten Fläche Sorge zu tragen.
  • Fertigstellung der Stände und Wiederherstellung der Ausstellungsflächen:
    Mit dem Aufbau der Stände kann ab Donnerstag, dem 23.05.2024 ab 8:00 Uhr begonnen werden. Die Aufbauarbeiten müssen bis 18:00 Uhr beendet sein. Alle entstehenden Kosten für die Wiederherstellung des Ausstellungsplatzes in seinen ursprünglichen Zustand, insbesondere bei Anlage von Fundamenten, Erdaushub und Wegbereitung, hat der Aussteller zu tragen. Auch Beschädigungen an Wänden u.ä. müssen dem Aussteller in Rechnung gestellt werden.
  • Standmiete = Beteiligungsgebühr
    a) 12 qm      3 x 4 Meter     =             930,00 Euro
    b) 18 qm      3 x 6 Meter     =          1.350,00 Euro
    c) 24 qm      3 x 8 Meter     =          1.740,00 Euro
    d) 36 qm      6 x 6 Meter     =          2.520,00 Euro
    e) 48 qm       6 x 8 Meter    =          3.240,00 Euro
    f) Außenanlage auf Anfrage
  • Anzeige Messemagazin
    a) 1 Seite = 500 Euro
    b) 1/2 Seite = 300 Euro

Die Berechnung der Standmieten und Anzeigen im Messemagazin erfolgt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  • Versicherung und Haftung:
    Die Ausstellungsleitung ist Haftpflicht versichert. Sie deckt die Schadensverpflichtung des Veranstalters, sie erstreckt sich nicht auf Schäden, die Mitwirkende der ausstellenden Firmen erleiden, ebenso nicht auf Ausstellungsgegenstände und Ausstellungsgüter. Diese Haftpflichtversicherung umfasst weder Ausstellungsgaststätten noch Sonderveranstaltungen. Für diese sind besondere Haftpflichtversicherungen von den verantwortlichen Trägern abzuschließen.

Wertvolle, leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände müssen nachts unter Verschluss genommen werden.

  • Behördliche Sicherheitsvorschriften:
    UNFALLVERHÜTUNG
    Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten Maschinen, Apparaten, Geräten, Kabeltrommel usw. Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Die Schutzvorrichtungen dürfen nur dann entfernt werden, wenn die Maschinen nicht in Betrieb und nicht an die Kraftquelle angeschlossen sind und nur zu dem Zweck dienen, dem Besucher die Bauart und Ausführung der abgedeckten Teile zu zeigen. In diesem Falle müssen jedoch die abgenommenen Schutzvorrichtungen unmittelbar neben der Maschine aufgestellt werden. Für jeden Personen- und Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Anlagen u.ä. entsteht, haftet der Aussteller.
  1. FEUERSCHUTZ
    Feuerlöschgeräte und deren Hinweisschilder dürfen von ihrem Standort nicht entfernt, zugehängt oder zugestellt werden. Notausgänge weder durch Ausstellungsgegenstände noch durch Ausstellungsstücke zugebaut oder zugestellt werden.

Die Inbetriebnahme elektrischer Wärmegeräte (Kocher, Bügeleisen, Heizöfen usw.), Gasfeuerstellen sowie sonstiger offener Feuerstellen und brennend vorgeführter Maschinen, Apparate usw. bedarf der besonderen Genehmigung der Ausstellungsleitung. Wärmegeräte müssen auf unverbrennbaren, die Wärmeübertragung verhindernden Unterlagen aufgestellt werden. Für rechtzeitiges Abschalten der Geräte nach Gebrauch hat der Aussteller besondere Sorge zu tragen. Brennbare Flüssigkeiten, gleich welcher Art, dürfen im Ausstellungsstand weder gelagert noch angewandt werden. Papier, Holzwolle, Stroh und andere Verpackungsmaterialien dürfen nicht in den Ausstellungshallen aufbewahrt werden. Sie sind nach Einräumung der Ausstellungsgegenstände auf dem von der Ausstellungsleitung vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Platz abzulegen. Kisten und sonstiges Lagergut sind einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben.

  1. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN FÜR ELEKTRISCHE ANLAGEN
    Die elektrischen Anlagen müssen den Vorschriften des VDE entsprechen. Es dürfen nur Gummischlauchleitungen mittlerer Ausführung (NMH) verlegt werden. Für die Herstellung der Verbindung und Abzweigung sind nur fabrikmäßig für kabelähnliche Leitungen bestimmte Ausführungen zu verwenden. Die Gummischlauchleitungen müssen bis in die Geräte hineingeführt sein, ohne dass der Gummischlauch bis zur Einführung beseitigt ist. Auch bei Durchführung durch Wände und Decken, z.B. aus Holz oder Pappe, darf der Gummischutz nicht beseitigt werden. Elektrische Beleuchtungskörper und Leitungen dürfen nicht an brennbare Dekorationen oder dergleichen angebracht werden.
  • Reinigung:
    Für die Reinigung der Gänge sorgt die Ausstellungsleitung. Abfälle sind vom Aussteller in die bereitgestellten Container zu entsorgen. Verpackungsmaterial und Leergut muss der Aussteller wieder mitnehmen.
  • Abbau
    Der Abbau der Stände und der Abtransport des Ausstellungsgutes muss sofort nach Ausstellungsschluss bis 20.00 Uhr, in einzelnen Fällen am Montag nach Absprache mit dem Veranstalter erfolgen. Für etwaige Schäden, die der Ausstellungsleitung oder anderen aus einem gegenteiligen Handeln entstehen, haftet der Aussteller. Nach Ablauf der für den Abbau vorgesehenen Frist werden nicht abgefahrene Ausstellungsgüter von der Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und eingelagert. Dabei übernimmt die Ausstellungsleitung keinerlei Verantwortung.
  • Werbung
    Das Verteilen von Prospekten außerhalb der ermieteten Standflächen ist verboten.
  • Verschiedenes
    Auf dem gesamten Ausstellungsgelände hat die Ausstellungsleitung das Hausrecht. Mit Erhalt der Zulassungsbestätigung und der Hausordnung unterwerfen sich die Aussteller und deren Beauftragte den vorstehenden und allen im Interesse der Ausstellung noch eventuell zu erlassenden Bestimmungen sowie allen polizeilichen und behördlichen Vorschriften.
  • Sonderabsprachen
    Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Ausstellungsleitung.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist Diepholz. Für sämtliche Ansprüche aus Verträgen mit Vollkaufleuten und juristischen Personen gilt das Amtsgericht Walsrode als vereinbarter Gerichtsstand, und zwar unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes. Diepholz als Gerichtsstand gilt im Übrigen auch für alle Ansprüche als vereinbart, die im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden.